Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Werk- und Serviceleistungen

I.  Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Bedingungen haben für alle unsere Beratungen, Angebote, Verkäufe, Lieferungen zwischen uns und unserem Kunden Gültigkeit. Einkaufsbedingungen unseres Kunden, die unseren Bedingungen oder den gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung ausführen. Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, soweit unser Kunde sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.
  2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Von diesen Bedingungen im Einzelfall abweichende Vereinbarungen, insbesondere mit unseren Beauftragten, sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.


II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unser Angebot erfolgt stets freibleibend. Verträge, auch solche auf Messen oder durch unsere Beauftragten, kommen nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und erst mit deren Zugang bei unserem Kunden zustande. Unsere Werbeunterlagen und Prospekte haben keine Rechtsverbindlichkeit.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf unser Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  3. Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes wird ausschließlich in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und dazu gehörigen Unterlagen beschrieben, ohne dass diese eine Garantie im Sinne des § 443 BGB darstellt.
  4. Soweit Garantien unsererseits übernommen werden, so verstehen sich diese nicht als Garantien im Sinne von § 443 BGB, sondern als selbständige Garantieversprechungen.


III. Lieferungen und Lieferfristen

  1. Verzögerungen gehen nicht zu unseren Lasten, wenn unser Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere wenn er für behördliche Genehmigungen, Ausführungspläne Unterlagen zur Spezifikation des Vertragsgegenstandes, Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und Anzahlungen zu sorgen hat.
  2. Ergeben sich nach Vertragsschluss Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet ist, wie z. B. Zahlungsverzug und -einstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Sicherungsübereignung von Umlaufvermögen, ungünstige Auskünfte durch Bank- oder Kreditinstitute oder Kreditversicherer, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu verweigern und, nach fruchtloser Fristsetzung zur Erbringung von Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bankbürgschaften oder Bankgarantien oder Vorleistungen, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Eine Fristsetzung entfällt, wenn die Gefährdung der Leistungsfähigkeit unseres Kunden offensichtlich ist.
  3. Unsere bestätigten Lieferfristen sind unverbindliche Abgangstermine. Wir sind bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.
  4. Bei Abrufaufträgen gilt eine angemessene Lieferfrist als vereinbart, die 6 Wochen nach Abruf nicht unterschreiten darf. Sind Fertigungs- und Abnahmetermine nicht vereinbart, können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt unser Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach Absendung unseres diesbezüglichen Schreibens nach, sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf Schadenersatz zu verlangen und/oder vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn nach Ablauf der Lieferfrist der Vertragsgegenstand oder Teile hiervon nicht bezogen oder durch Verschulden unseres Kunden nicht abgeliefert sind.
  5. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Restlieferung oder Teillieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden Schadenersatzansprüche zustehen. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Materialknappheit, Energieversorgungsschwierigkeiten, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Unterlieferanten oder in fremden Betrieben, von denen die Aufrechterhaltung unserer eigenen Betriebe abhängig ist, eintreten. Das Vorstehende gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
  6. Unser Kunde kann uns erst dann eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und mindestens 3 Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann unser Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch gegen uns wegen Pflichtverletzung ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es liegt ein Personenschaden vor.
  7. Der Zeitraum zwischen Lieferung und Inbetriebnahme der Reinigungsanlage darf 30 Tage nicht Überschreiten.


IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise für Lieferungen gelten "ex Works" EXW gemäß Incoterms 2020 ausschließlich gesetzlich geltender Umsatzsteuer, soweit nichts anderes vereinbart.
  2. Ergeben sich nach Vertragsschluss Änderungen der Berechnungsgrundlagen durch höhere Lohn- und Materialkosten, Erhöhung der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer oder durch sonstige Umstände, insbesondere technisch begründete Kalkulationsveränderungen, so sind wir berechtigt, den Vertragspreis im angemessenen Verhältnis zur eingetretenen Änderung der Berechnungsgrundlage zu erhöhen.
  3. Rechnungen sind in der vereinbarten Währung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen oder nach Vereinbarung.
  4. Zahlungen sind erst bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können. Wechsel- und Scheckzahlungen werden nur erfüllungshalber und nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen in jedem Fall zu Lasten unseres Kunden. Wird Wechselzahlung vereinbart, so soll die Laufzeit der Wechsel 90 Tage vom Rechnungsdatum ab gerechnet nicht übersteigen.
  5. Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Zahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung.
  6. Aufrechnungsrechte stehen unserem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


V. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Betrages (einschließlich MWST) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Betrag, einschließlich MWST) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- Betrag, einschließlich MWST) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


VI. Gefahrübergang

  1. Der Versand des Vertragsgegenstandes erfolgt durch uns "ex Works" EXW (Incoterms 2020) auf Gefahr unseres Kunden, und zwar auch dann, wenn die Fracht und andere Kosten zu unseren Lasten gehen. Im Übrigen wird der Vertragsgegenstand von uns gegen Transportschäden nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung unseres Kunden versichert.
  2. Ist Abholung vereinbart und erfolgt diese nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem vereinbarten Termin, so erfolgt der Versand durch uns mittels einer uns günstig erscheinenden Versandart auf Rechnung unseres Kunden oder nach Vereinbarung.
  3. Die Gefahr geht auf unseren Kunden mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an unseren Kunden, den ersten Frachtführer oder Spediteur über. Dies gilt auch bei einzelnen Teillieferungen und wenn wir die Versandkosten übernommen haben.
  4. Wird der Versand auf Wunsch unseres Kunden verzögert oder liegt Annahmeverzug vor, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über. Die Verwahrung des Vertragsgegenstandes erfolgt dann im Namen und auf Kosten unseres Kunden.
  5. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen es sind Paletten. Unser Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.


VII. Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Wir sind hierbei berechtigt die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Erfüllungsort ist das jeweils ausliefernde Werk. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verschleißteile, wie z.B. Schneidstempel, Matrizen, Fräser, Lager, Verbrauchsmaterialen, Dosierköpfe, Dosiernadeln und Kontaktierzubehör, etc. nach Ablauf der jeweils garantierten Betriebslaufzeit des Herstellers.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. Wir haften nicht für Fehler, die durch Teile entstehen, die wir nicht geliefert und eingebaut haben, bei Änderungen ohne unsere schriftliche Zustimmung, bei nicht fachgerecht ausgeführten Reparaturen durch den Käufer oder einem Dritten oder bei normaler Abnutzung.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Alle Schadensersatzansprüche (entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Rückrufkosten etc.) und Folgeschäden jeglicher Art werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
  8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
  10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.


VIII. Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abs. VII vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen


IX. Schutzrecht

  1. Die Urheber- und gegebenenfalls gewerblichen Schutzrechte an den von uns oder von einem Dritten in unserem Auftrag gestalteten Entwürfen, Zeichnungen, Software und Vorrichtungen stehen uns zu, und zwar auch dann, wenn unser Kunde hierfür die Kosten übernommen hat.
  2. Wir haben keine Kenntnis über jegliche Schutzrechte von Dritten, welche die Nutzung des erworbenen Gutes einschränken würde. Wir haften jedoch nicht dafür, dass die von uns gelieferten Waren gegen ein Schutzrecht im Bestimmungsland verstoßen.


X. Sonstige Bestimmungen

  1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Kauf ist ausgeschlossen. Bei Werkleistung ist zusätzlich die Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB) Teil B und C, der jeweils bei Angebotsabgabe gültigen Fassung Vertragsbestandteil.
  2. Wir sind berechtigt, die aufgrund der Geschäftsbeziehungen von unserem Kunden erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, insbesondere auch den Kreditversicherern, die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln.
  3. Die Abtretung von Ansprüchen, die unserem Kunden aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  5. Gerichtsstand ist in allen Fällen, und zwar auch für alle künftigen Ansprüche aus dem Geschäft einschließlich solcher aus Wechsel, Schecks und anderer Urkunden das für den Erfüllungsort der Zahlung zuständige Gericht. Wir behalten uns vor, alle Streitigkeiten auch vor einem anderen Gerichtsstand oder bei einem Schiedsgericht vorzubringen.
  6. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der Annahmebestimmung und des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Etwaige unwirksam werdende Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg als Ziel haben, ersetzt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages dann insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

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Februar 2023